Kommunen dürfen Fahrradfahrer nur in besonderen Fällen zwingen, Radwege zu nutzen – und zwar dann, wenn es an der Stelle eine größere Gefahr gibt, die das normale Risiko des Straßenverkehrs „erheblich übersteigt“. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
(Az.: 3 C 42/09)
Kein Grund für irgendeine Kommune sich an geltendes Recht zu halten, sonst wären die meisten Radwege bereits verschwunden…